Fischereiordnung für den Teich OSIKA

Fischereiordnung für den Teich OSIKA

gültig ab 1.3.2009 bis auf Widerruf

Schonzeit der Fische:

Ab 1. Januar bis zum 15. Juni - Rapfen, Zander, Hecht, Flusswels.

Weiter sind alle Fische und Wassertiere vom Einfrieren bis zum vollständigen Tauen des Eises auf dem Teich Osika geschont!!!

Tiere mit ganzjähriger Schonzeit:

Krebse, Muscheln, Frösche, Europäischer Schlammpeitzger, Bachschmerle, Grundeln, Elritze und weiter alle Störfischarten.

Mindestfischlängen:

Weißer Amur - 60 cm, Rapfen - 45 cm, Zander - 50 cm, Karpfen - 40 cm, Karpfen mit Länge über 70 cm sind ganzjährig geschont, Schlei - 20 cm, Döbel - 25 cm, Maränen - 35 cm, amerikanische Regenbogenforelle - 23 cm, Hecht - 55 cm, Flusswels - 90 cm, Flussaal - 45 cm, Weißer und Bunter Tolstolob - 60 cm.

Parken von Motorfahrzeugen nur an gekennzeichneten Plätzen. Es müssen die Verkehrszeichen und die gültigen Vorschriften (z. B. das sog. „Waldgesetz“) eingehalten werden.

Es ist verboten:

Zum Fangen der Fische betäubende, vergiftende und explosive Mittel, Spieße, Fangwerkzeuge, Angeln ohne Rute zu benutzen, Fische zu schießen oder unter dem Eis zu fangen (in Löchern), mit Schnur zu fangen, Fische mit der Hand oder in Schlingen zu fangen, Rogen zu sammeln, zum Fangen Strom zu benutzen, an Stellen an denen sich Fische bei außerordentlich niedrigem Wasserstand gesammelt haben, zu fangen, Fische am Sammelpunkt zum Laichen bei niedrigem Wasserstand oder bei Vergiftung zu fangen, Fischfang von Wasserfahrzeugen, von Inseln, Eingrenzung der Fischfangplätze auf irgendeine Art, Fangen auf Bojen, die nicht fester Bestandteil der Angel sind, Stützen aus wachsenden Beständen anzufertigen, die Fangplätze und die Umgebung mit Abfällen (besonders Glas) zu verschmutzen, als Köder geschützte Tiere zu benutzen, mit Blut und Fleisch zu locken, Fische auszunehmen, nicht getötete Fische umkommen zu lassen, intensive Lampen zu benutzen, welche die Fische blenden oder unter der Wasseroberfläche leuchten, Fische außerhalb des vorbehaltenen Raums zu fangen, Aufbewahrungsbehälter für die Fische für den Eigenbedarf für mehrere Angler (2 und mehr, d.h. sog. gemeinsame Behälter) zu benutzen, zum Fischfangen „Wirbel“ oder jegliche Modifikationen oder deren Prinzip ausnutzende Einrichtungen, die als „Wirbel“ angesehen werden können, zu benutzen.

Anglerwerkzeug, Fangarten und Köder:

- Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Angeln und jede mit höchstens zwei Ködern fangen,

- Mit lebendem oder totem Fisch oder eines Teils darf vom 16. Juni bis zum 31. Dezember gefangen werden.

- Beim Wurffischen ist das Fangen mit einer Angel erlaubt, dabei darf keine weitere Angel ausgelegt werden, Wurffischen ist vom 16. Juni bis zum 31. Dezember erlaubt.

- Fliegenfischen ist nur mit einer Angel erlaubt, dabei darf keine weitere Angel ausgelegt werden.

- Der Angler muss einen Hakenlöser, ein Maß zur Längenmessung der gefangenen Fische und einen Kescher haben.

- Wenn die gefangenen Fische lebend aufbewahrt werden, muss er einen eigenen Behälter mit Ringen oder andere Einrichtung haben, welche die Fische nicht beschädigt.

- Während der Zeit des Köderfischfangs darf im Umkreis bis 1x1 x Meter keine weitere Angel ausgelegt werden.

- Jeder Angler muss einen Zander, der offensichtlich Untermaß hat, im Wasser zu befreien (wenn es der Zutritt zum Wasser erlaubt), entweder durch vorsichtiges Hakenlösen oder Abschneiden des Silons (gefangen im Rachen).

- Der Angler muss bei sich den Angelerlaubnisschein und den Fischereischein, das Fangverzeichnis und einen Identifikationsausweis mit Fotografie tragen.

- Jugendliche bis 15 Jahren dürfen nur mit 1 Angel in Begleitung einer Person über 18 Jahren oder unter Aufsicht (eines Besitzers eines gültigen Angelerlaubnisscheins für Erwachsene) angeln. Das Fangverzeichnis muss der Angler gewissenhaft ausfüllen und nach Ablauf des Erlaubnisscheins dort abgeben, wo der Erlaubnisschein ausgegeben wurde.

Fische für den Bedarf des Erlaubnisscheinbesitzers

Anzahl und Menge der gefangenen Fische und deren Evidenz - an einem Tag darf der Angler höchstens 7 kg aller Fischarten oder Kombinationen behalten: höchstens aber zwei Edelfische.

Bei Erreichen 2 Stück Edelfischen endet er für diesen Tag, ebenso nach Fangen des zweiten Edelfischs mit einem Gewichts über 7 kg.

Bei Gewicht eines einzelnen Fischs jeglicher Art über 7 kg, schränkt sich der Tagesfang auf dieses eine Stück ein, der Angler darf aber den davor gefangenen Fisch behalten.

Nach fangen und Behalten eines Edelfischs muss der Angler diese Tatsache sofort mit Datum, Art und Länge des Fischs in cm, in das Fangverzeichnis eintragen.

Im Aufbewahrungsbehälter darf der Angler haben: an 1 Tag 2 Stück Edelfische

TAGESERLAUBNISSCHEIN

- max. 7 kg Fisch, davon höchstens 2 Stück Edelfische.

- Nach Fangen des Fischs, mit dem die 7 kg Fische, die der Angler behält, überschritten werden, muss er für diesen Tag das Fischfangen beenden.

WOCHENERLAUBNISSCHEIN

- für jeden Fangtag max. 7 kg Fisch, davon höchstens 2 Stück Edelfische,

- für die Gesamtdauer des Erlaubnisscheins max. 20 kg aller Fische, davon höchstens 8 Stück Edelfische.

MONATSERLAUBNISSCHEIN

- für jeden Fangtag max. 7 kg Fisch, davon höchstens 2 Stück Edelfische,

- für die Gesamtdauer des Erlaubnisscheins max. 40 kg aller Fische, davon höchstens15 Stück Edelfische.

JAHRESERLAUBNISSCHEIN

- für jeden Fangtag max. 7 kg Fisch, davon höchstens 2 Stück Edelfische,

- für die Gesamtdauer des Erlaubnisscheins max. 100 kg aller Fische

Jeder Angler ist zu Ordnung am Fangplatz nach Beendigung verpflichtet, Karpfen über 70 cm Länge haben ganzjährig Schonzeit.



- Der Abstand zwischen den Anglern beträgt mindestens 3m.

- Es ist verboten zum Anfüttern Schwimmfahrzeuge zu benutzen.

- Es ist verboten zum Fischfang Einrichtungen und Räume der Teichwirtschaft und 3 m Umkreis zu nutzen.

Fischereiwache:

Sie nimmt jedem, der die Fischereiordnung verletzt den Erlaubnisschein ab, für den schuldigen Angler endet sofort und ersatzlos der Fischfang im gegebenen Revier im laufenden Jahr und im folgenden Jahr wird ihm kein Erlaubnisschein herausgegeben.

Die Fischereiwache ist verpflichtet, sich bei einer Kontrolle mit Ausweis der Fischereiwache und Identifikationsausweis auszuweisen, der Fischereiwache muss Unterstützung und Hilfe geleistet werden.

Besondere Bestimmungen:

Auf Ausgabe des Erlaubnisscheins besteht kein Rechtsanspruch.


Der Betreiber behält sich weiter das Recht vor, zeitlich begrenzt an einigen Abschnitten die Ausübung der Fischereirechte für Besitzer gültiger Erlaubnisscheine ohne Anspruch auf Ermäßigung oder Rückgabe des Preises auszuschließen. Diese Maßnahme wird rechtzeitig und ordentlich bekanntgegeben.

Letzte Pflicht des Besitzers des Erlaubnisscheins

Nach Beendigung seiner Gültigkeit wird er unverzüglich dem Personal abgegeben oder der Gesellschaft Fischereiwirtschaft Kardašova Řečice GmbH an der Adresse Nádražní 574, 378 21 Kardašova Řečice, zugestellt, bzw. in den Kasten Sádky Albeř gesteckt oder im Autokamp Osika abgegeben.

Verkauf von Fischen
Von Mai bis September, Umsetzung nicht lange Fisch hauptsächlich mit der Begründung, dass dies eine langfristige Fisch Relaying Problem ist. Wir empfehlen, dass, wenn Sie Interesse am Kauf von lebenden Fischen sind, kontaktieren Sie bitte den Herrn Václavík oder Ing. Pecina, die Ihnen sagen, wird die aktuelle Versorgung mit Fisch zu verkaufen. Dienstag 13.00 bis 15.00 Freitag von 13.00 bis >>


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